Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für Lieferungen des Auftragnehmers an Rohde & Schwarz DVS GmbH GmbH (im Weiteren „DVS“ genannt) gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die von ihm durch DVS bezogenen Produkte u.a. in Endprodukte von DVS integriert werden. Die Endprodukte werden von DVS weltweit an deren Kunden vertrieben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die den Geschäftsbedingungen von DVS widersprechen gelten nur insoweit, als DVS ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Bestellungen

Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen von DVS bedürfen der Schrift- oder Textform.

Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise ohne Umsatzsteuer.

DVS ist berechtigt, die Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Auftragnehmer diese nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt unverändert bestätigt. Für bestückte Baugruppen gilt eine Frist von zwei Wochen für die Auftragsbestätigung.

3. Einbindung Dritter / Subunternehmer

Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, die Leistung des Vertragsgegenstandes insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer zu übertragen. Sollte die Beauftragung eines Subunternehmers notwendig werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vorherige, schriftliche Zustimmung von DVS einzuholen. Die Zustimmung wird nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

Der Auftragnehmer haftet für den Subunternehmer wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB. Gleichgültig ist dabei, ob der Auftragnehmer zu einer Kontrolle und Überwachung des Subunternehmers in der Lage ist.

4. Rechnungen

Der Auftragnehmer hat – für jede Bestellung gesondert – nachprüfbare und übersichtliche Rechnungen auszustellen. Die Rechnungen müssen die Bestellkennzeichen (Bestellnummer, Bestelldatum, Bestellposition, Materialnummer, Menge und Preis) enthalten.

Die Rechnung gilt als Schlussrechnung, soweit sie vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet ist.

DVS behält sich vor, Rechnungen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen zum Vorsteuerabzug, insbesondere gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG entsprechen, zurückzuweisen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Umsatzsteueridentifikationsnummern (USt-IdNr.) des Auftragnehmers ist anzugeben.

5. Zahlungen

Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Die Zahlungsweise wird von DVS bestimmt.

Die Zahlungsfrist beginnt, sobald der Vertragsgegenstand vollständig erbracht, geliefert bzw. abgenommen ist und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung gemäß Ziffer 4 eingegangen ist. Bei verfrühter Annahme des Vertragsgegenstandes beginnt die Zahlungsfrist mit dem vereinbarten Liefertermin. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn DVS aufrechnet oder Zahlungen auf Grund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist DVS unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen DVS an Dritte ist ausgeschlossen.

6. Lieferzeit / Lieferungen

Alle vereinbarten Termine sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen des Vertragsgegenstandes bedürfen der Zustimmung von DVS. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich DVS das Recht vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert der Vertragsgegenstand bis zum vereinbarten Termin bei DVS auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

Bei erkennbarer Verzögerung eines Termins ist der Auftragnehmer verpflichtet, DVS unverzüglich, schriftlich unter der Angabe von Gründen über die Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Die Geltendmachung von Vertragsstrafe bzw. sonstiger aus der Verzögerung resultierender Rechte von DVS bleibt hiervon unberührt.

Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von DVS gesetzten Nachfrist, ist DVS berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist DVS auch dann berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die DVS durch den Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behält DVS sich bis zur Schlusszahlung vor.

7. Gefahrübergang / Versand / Verpackung

Erfüllungsort ist die von DVS angegebene Anlieferadresse. Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Abnahme – sofern vereinbart – auf DVS über, andernfalls mit der Annahme.

Der Versand erfolgt innerhalb von Deutschland frei Haus, im internationalen Verkehr gemäß Incoterms 2000 DDP (ICC-Publ. No. 560 ED) an die angegebene Anlieferadresse. DVS ist berechtigt, den Frachtführer und die Beförderungsart zu bestimmen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung eines Termins notwendigen beschleunigten Beförderung zu tragen.

Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der erforderlichen Bestellkennzeichen (DVS - Bestellnummer, Bestelldatum, Bestellposition, Materialnummer, Menge) beizufügen. Durch Außerachtlassung der vorgenannten Anforderungen können sich Annahme und Zahlung verzögern. DVS kann in diesen Fällen die Annahme des Vertragsgegenstandes verweigern.

Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung stellt der Auftragsnehmer die Verpackung leihweise zur Verfügung. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftragsnehmers. Erklärt sich DVS ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

Erbringt der Auftragnehmer Lieferungen oder Leistungen auf dem Betriebsgelände von DVS, ist er zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

8. Annahme

Die Annahme des Vertragsgegenstandes bedeutet keine Anerkennung desselben als vertragsgemäß.

DVS behält sich die Genehmigung von Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen vor.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht

Die Untersuchungspflicht von DVS wird durch Stichproben erfüllt und erstreckt sich auf Identität (Übereinstimmung mit den in der Bestellung aufgeführten Waren), Vollständigkeit sowie auf äußerlich erkennbare Beschädigungen. Die Stichprobe umfasst eine angemessene Anzahl pro Lieferung.

Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Vertragsgegenstandes am Erfüllungsort oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Inbetriebnahme festgestellt werden können oder es sich um verborgene Mängel handelt, nach ihrer Feststellung innerhalb von 14 Tagen an den Auftragnehmer abgesendet wird.

Sendet DVS mangelhafte Ware an den Auftragnehmer zurück, so ist DVS berechtigt, den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5% des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält DVS sich vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

10. Standard- und Individual-Software / Nutzungsrecht / Rechtsübertragung

An Standard-Software räumt der Auftragnehmer DVS das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Nutzungsrecht ein.

An speziell für DVS entwickelter Software (Individual-Software) räumt der Auftragnehmer DVS das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Recht ein, diese auf sämtliche Arten zu nutzen, u.a. in beliebiger Weise in eigenen oder fremden Betrieben zu nutzen, sie nach eigenem Ermessen zu verändern, zu vervielfältigen und zu verbreiten, vorzuführen oder über Fernleitungen oder drahtlos zu übertragen. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist vor Abnahme gestattet. DVS ist ferner ohne gesonderte Zustimmung in jedem Einzelfalle befugt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen.

Im Falle der Individual-Software ist der Auftragnehmer zur Übereignung des dem Programm entsprechenden Quellcodes in einer höheren Programmiersprache verpflichtet. Zum Quellcode zählt nicht nur der reine Programmcode, sondern auch eine diesen beschreibende und erläuternde Dokumentation, deren Mindestumfang so zu bemessen ist, dass nach angemessener Einarbeitungszeit ein Verständnis des Aufbaus und der Arbeitsweise des Programms ermöglicht wird. Diese Verpflichtung ist eine Hauptpflicht des Vertrages.

11. Eigentumsübergang

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf DVS über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

12. Beistellung von Material

Von DVS beigestelltes Material bleibt Eigentum von DVS und ist vom Auftragsnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum von DVS zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung DVS eigener Bestellungen verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Auftragsnehmer zu ersetzen.

Verarbeitet der Auftragnehmer das beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit für DVS. DVS wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht DVS Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

13. Werkzeuge, Fertigungsmittel

Erstellt der Auftragnehmer für DVS Gegenstände teilweise oder ganz auf Kosten von DVS, so gilt, gemäß des Anteils von DVS an den Herstellungskosten (z.B. Werkzeug) entsprechend, dass DVS (Mit-) Eigentümer wird. Der Auftragnehmer hat diese Gegenstände für DVS unentgeltlich zu verwahren; DVS kann jederzeit die Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand herausverlangen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Beauftragt der Auftragnehmer zur Ausführung der Bestellung von DVS einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, tritt der Auftragnehmer seine Forderungen gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster an DVS  ab.

14. Sach- und Rechtsmängel

Bei Sach- und/oder Rechtsmängeln gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Verjährungsfrist bei Sach- und/oder Rechtsmängeln beträgt 36 Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche von DVS aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung einer Mängelanzeige von DVS beginnt und mit Erfüllung des Mängelanspruchs endet.

Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist DVS berechtigt, sofort die vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Zustimmung von DVS. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht bei DVS in Gewahrsam befindet, trägt der Auftragnehmer die Gefahr.

Beseitigt der Auftragnehmer den Mangel auch innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht, so kann DVS nach Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.

In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall des Verzugs des Auftragnehmers mit der Beseitigung eines Mangels ist DVS berechtigt, nach vorhergehender Information und Ablauf einer Situation angemessen kurzen Nachfrist, den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer verspätet liefert oder leistet, und DVS Mängel sofort beseitigen muss, um Lieferverzug zu vermeiden. Die anfallenden Kosten sind vom Auftragnehmer zu tragen und auf erstes Anfordern von DVS im Wege eines Vorschusses vorab zu entrichten.

DVS ist berechtigt, mangelhafte oder unvollständige Produkte am Wareneingang zurückzuweisen und von diesbezüglichen laufenden Bestellungen zurückzutreten.

Der Auftragnehmer stellt DVS von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes gegen DVS erheben, und erstattet DVS die notwendigen Kosten einer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

15. Haftung

Die Haftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

16. Qualitätskontrolle / Qualitätssicherung / Produktänderungen

Der Auftragnehmer hat den Vertragsgegenstand gemäß den vereinbarten Spezifikationen bzw. Zeichnungen zu liefern.

Der Auftragnehmer hat DVS darauf hinzuweisen, wenn er Möglichkeiten zur Verbesserung oder Kosteneinsparung des Vertragsgegenstandes erkennt.

Änderungen des Vertragsgegenstandes durch den Auftragnehmer sind anzeigepflichtig, wenn sich daraus keine Spezifikations- bzw. Zeichnungsänderung ergibt. Sie sind genehmigungspflichtig, wenn sich daraus eine Spezifikations- bzw. Zeichnungsänderung ergibt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand gemäß den Anforderungen eines entsprechend dokumentierten Qualitätssicherungs-Systems zu liefern. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen anzufertigen und diese DVS auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer wird DVS über wesentliche Änderungen seines Qualitäts-Management-Systems unverzüglich, schriftlich informieren.

DVS ist berechtigt, beim Auftragnehmer Qualitätsprüfungen (Audits) durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

17. Sicherheitsbestimmungen / Umweltverträglichkeit / Verpackung

Der Vertragsgegenstand muss dem neuesten Stand der Technik, den jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungen, die durch die Weiterentwicklung der anerkannten Regeln der Technik sowie durch die Einführung oder Änderung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Bestimmungen erforderlich werden, ohne besonderen Auftrag und unentgeltlich nach vorheriger Information der DVS vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, DVS von Ansprüchen aus der Verletzung dieser Ziffer 17 freizustellen, insbesondere auch, soweit der Auftragnehmer für einen Schaden nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich ist.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Erstellung oder Erbringung des Vertragsgegenstandes sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche Produkte und Verfahren einzusetzen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Er ist verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut geltenden Gesetzen und Richtlinien sind auf den Spezifikationen durch den Auftragnehmer anzugeben. Falls zutreffend sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben. Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind DVS umgehend mitzuteilen.

Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Auftragnehmer allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzeinrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

Der Auftragnehmer haftet für die Umweltverträglichkeit des Vertragsgegenstandes und der Verpackungsmaterialien und für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser gesetzlichen Pflichten entstehen. Auf Verlangen von DVS stellt der Auftragnehmer kostenfrei ein Beschaffenheitszeugnis für den gelieferten Vertragsgegenstand aus.

18. Unterlagen / Geheimhaltung

Von DVS überlassene Zeichnungen oder sonstige Unterlagen sowie die vom Auftragnehmer nach besonderen Angaben durch DVS angefertigten Unterlagen sind Eigentum von DVS und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung von DVS vom Auftragnehmer weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung angemessen zu sichern. DVS kann die unverzügliche Herausgabe bzw. Vernichtung der Unterlagen verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt.

Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluss und die jeweilige Bestellung und alle daraus resultierenden Arbeiten sowie Unterlagen und sonstige Informationen in nicht verkörperter Form als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und dem gemäß vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die DVS aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Mitarbeiter und vom Auftragnehmer beauftragte Dritte.

Erkennt der Auftragnehmer, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so hat er DVS hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erlischt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht.

Der Auftragnehmer darf auf geschäftliche Verbindungen mit DVS erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch DVS hinweisen.

19. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Auftragnehmer seine EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, DVS über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die DVS durch nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Erklärungen entstehen.

20. Wiederholte Leistungsstörungen

Erbringt der Auftragnehmer im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist DVS zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer DVS aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an DVS zu erbringen verpflichtet ist.

21. Produkteinstellung / Ersatzteile / Service

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, DVS rechtzeitig und umfassend über eine beabsichtigte Produkteinstellung schriftlich zu informieren und, sofern vorhanden, Ersatzprodukte zu benennen. Ferner wird der Auftragnehmer DVS ein verbindliches Angebot für eine Letztbevorratung unterbreiten. Er haftet für sämtliche Schäden, die DVS durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abgegebene Erklärung entstehen (u.a. Ersatzbeschaffung bei Dritten, Nachbau bei Dritten bzw. Umentwicklungen).

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile sowie einen angemessenen Service, sofern erforderlich, für den Vertragsgegenstand für die Dauer von zehn (10) Jahren zu marktüblichen Konditionen anzubieten.

22. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Gerichtsstand ist, sofern der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Hannover.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.